Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(2)Absatz 2Verpflichtete dürfen in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist; dies gilt auch für
1.Ziffer einsKredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen undKredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und
2.Ziffer 2Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
In Kraft seit 01.03.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 FGG 2019
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 FGG 2019 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 FGG 2019