Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.
(2)Absatz 2Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn
1.Ziffer einsdie dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und
2.Ziffer 2die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3)Absatz 3Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.
In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 EU-JZG