§ 73 EU-JZG Voraussetzungen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.

(2) Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn

1.

die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und

2.

die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 EU-JZG
§ 74 EU-JZG