§ 80 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Nach den Bestimmungen dieses AbschnittsUnterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 27.04.2012 bis 28.05.2021

Nach den Bestimmungen dieses AbschnittsUnterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

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