§ 41 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Haft zur Sicherung der Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 41 EU-JZG Haft zur Sicherung der Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(Absatz eins1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
1.Ziffer einsein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
3.Ziffer 3die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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