Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
2.Ziffer 2das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
3.Ziffer 3die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
4.Ziffer 4die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der Durchlieferung gilt § 49 ARHG.Für die Durchführung der Durchlieferung gilt Paragraph 49, ARHG.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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