(1) Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, | |||||||||
2. | das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens, | |||||||||
3. | die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat, | |||||||||
4. | die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts. |
(2) Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
(3) Für die Durchführung der Durchlieferung gilt § 49 ARHG.
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