§ 41g EU-JZG Verständigung des Ausstellungsstaats

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 41g.Paragraph 41 g,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen, Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. 1.Ziffer einswenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3);wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 40 a, Absatz 3,);
  2. 2.Ziffer 2über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. 3.Ziffer 3wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. 4.Ziffer 4über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. 5.Ziffer 5wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. 6.Ziffer 6wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4);wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (Paragraph 41 b, Absatz 3, und 4);
  7. 7.Ziffer 7wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. 8.Ziffer 8wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. 9.Ziffer 9wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41g EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41g EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41g EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41g EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41g EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41f EU-JZG
§ 41h EU-JZG