Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,
1. | wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3); | |||||||||
2. | über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit; | |||||||||
3. | wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist; | |||||||||
4. | über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft; | |||||||||
5. | wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe; | |||||||||
6. | wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4); | |||||||||
7. | wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird; | |||||||||
8. | wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder | |||||||||
9. | wenn die Sanktion vollstreckt worden ist. |
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