Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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