§ 33 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Durchlieferung österreichischer Staatsbürger - JUSLINE Österreich
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
(2)Absatz 2Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger hat immer unter der Bedingung zu erfolgen, dass der österreichische Staatsbürger nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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