§ 41h EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die durch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten der Überstellung des Verurteilten nach Österreich und der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstandenen Kosten vom Bund zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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