§ 33a EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Nach § 33 Abs. 2 und 3 ist auch vorzugehen, wenn der Europäische Haftbefehl gegen einen Unionsbürger ausgestellt wurde und

1.

der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2.

davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und

3.

er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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