§ 41 EU-JZG Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (§ 40) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wennAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
    3. 3.Ziffer 3eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
    4. 4.Ziffer 4die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.
  2. (2)Absatz 2Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.
  3. (Absatz eins1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
    2. 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
    3. 3.Ziffer 3die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
  4. (2)Absatz 2Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (§ 40) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wennAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann über den Betroffenen (Paragraph 40,) die Haft zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach Paragraph 44, oder der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe entziehen werde,
    3. 3.Ziffer 3eine Zustimmung des Betroffenen zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und
    4. 4.Ziffer 4die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.
  2. (2)Absatz 2Für diese Haft gelten die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäß.
  3. (Absatz eins1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
    2. 2.Ziffer 2auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
    3. 3.Ziffer 3die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
  4. (2)Absatz 2Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).

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