§ 41 EU-JZG Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) AufAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Betroffenen (§ 40)Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die HaftVollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werdendie Haft verhängen, wenn

1.

ein entsprechendes Ersuchen eines Urteilsstaats umdes Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,nicht von vornherein unzulässig erscheint;

2.

auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oderVerurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden StrafeFreiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde,; und

3.

einedie Zustimmung des BetroffenenVerurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und.

4. die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.

(2) Für dieseAuf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft geltennach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2011

(1) AufAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Betroffenen (§ 40)Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die HaftVollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werdendie Haft verhängen, wenn

1.

ein entsprechendes Ersuchen eines Urteilsstaats umdes Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde,nicht von vornherein unzulässig erscheint;

2.

auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oderVerurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden StrafeFreiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde,; und

3.

einedie Zustimmung des BetroffenenVerurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und.

4. die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint.

(2) Für dieseAuf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft geltennach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).

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