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(1) AufAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Betroffenen (§ 40)Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die HaftVollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werdendie Haft verhängen, wenn
1. | ein entsprechendes Ersuchen | |||||||||
2. | auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der | |||||||||
3. |
| |||||||||
(2) Für dieseAuf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft geltennach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).
(1) AufAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Betroffenen (§ 40)Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die HaftVollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werdendie Haft verhängen, wenn
1. | ein entsprechendes Ersuchen | |||||||||
2. | auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der | |||||||||
3. |
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(2) Für dieseAuf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft geltennach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).