Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht
1.Ziffer einsdas zu vollstreckende Urteil;
2.Ziffer 2die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 42b Abs. 5), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch VII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 42 b, Absatz 5,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;
3.Ziffer 3die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Z 1 und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; unddie Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Ziffer eins und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und
4.Ziffer 4für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang VIII)für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch VIII)
übermittelt wird.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen ersuchen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen ersuchen.
(3)Absatz 3In den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 3 hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen erfolgen kann.In den Fällen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen erfolgen kann.
(4)Absatz 4Wenn
1.Ziffer einsdie Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder
2.Ziffer 2Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 nicht vorliegen oder dass einer der in § 40 Z 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, nicht vorliegen oder dass einer der in Paragraph 40, Ziffer 3,, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.
(5)Absatz 5Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.
(6)Absatz 6Vor der Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um eine Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der teilweisen Vollstreckung zugestimmt wird oder ob die Bescheinigung zurückgezogen wird.
(7)Absatz 7Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des § 40 Z 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des Paragraph 40, Ziffer 3, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.
(8)Absatz 8Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang VIII zu hören, sofern er sich im Inland befindet.Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang römisch VIII zu hören, sofern er sich im Inland befindet.
(9)Absatz 9Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anwendbar.Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anwendbar.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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