§ 37 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Ein Ersatz für die Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet der Republik Österreich ist vom ersuchenden Mitgliedstaat nur zu verlangen, wenn dieser nicht die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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