§ 40 EU-JZG Unzulässigkeit der Vollstreckung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 unzulässig,

1.

wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;

2.

wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu vollstrecken sind , wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind;

3.

wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat zur Gänze oder zu einem großen oder wesentlichen Teil im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen wurde und die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Verfahren wegen derselben Tat einzustellen oder die Person sonst außer Verfolgung zu setzen;

4.

wenn gegen den Verurteilten wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat ein rechtskräftiges Urteil im Inland oder ein rechtskräftiges, bereits vollstrecktes Urteil in einem anderen Staat ergangen ist;

5.

wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

6.

wenn die Vollstreckbarkeit der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach österreichischem Recht verjährt ist;

7.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

8.

soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über die Immunität verstoßen würde;

9.

wenn das Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen, oder

bb)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die verhängte Freiheitsstrafe eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 41b Abs. 3 und 4 vorgesehenen Herabsetzungs- oder Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht vollstreckt werden kann;

11.

wenn der Ausstellungsstaat zu einem bis zur Entscheidung über die Vollstreckung gestellten Ersuchen gemäß § 41e Abs. 4 seine nach § 41e Abs. 2 Z 7 erforderliche Zustimmung dazu versagt, dass die verurteilte Person im Inland wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen wird; oder

12.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Urteil unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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