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§ 38 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 38 EU-JZG (weggefallen)
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 38 EU-JZG
seit 31.05.2020 weggefallen.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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Entscheidung zu § 38 EU-JZG
Entscheidungen zu § 38 Abs. 2 EU-JZG
Entscheidungen des OGH
(09/1905)
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 30 EU-JZG Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls
§ 30a EU-JZG Recht auf einen Verteidiger
§ 31 EU-JZG Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung
§ 32 EU-JZG Zulässigkeit der Durchlieferung
§ 33 EU-JZG Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
§ 33a EU-JZG Durchlieferung von Unionsbürgern
§ 34 EU-JZG Durchlieferungsunterlagen
§ 35 EU-JZG Entscheidung über die Durchlieferung
§ 36 EU-JZG Erwirkung der Durchlieferung
§ 37 EU-JZG Kosten der Durchlieferung
§ 38 EU-JZG (weggefallen)
§ 39 EU-JZG Voraussetzungen
§ 40 EU-JZG Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 40a EU-JZG Zuständigkeit
§ 41 EU-JZG Haft zur Sicherung der Vollstreckung
§ 41a EU-JZG Verfahren
§ 41b EU-JZG Entscheidung
§ 41c EU-JZG Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung
§ 41d EU-JZG Fristen für die Entscheidung
§ 41e EU-JZG Spezialität
§ 41f EU-JZG Einstellung der Vollstreckung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 EU-JZG
§ 39 EU-JZG
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