Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil vollstreckt wird, dessen Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten.
(2)Absatz 2Wird die Vollstreckung übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Die §§ 38 und 66 StGB gelten sinngemäß.Wird die Vollstreckung übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Die Paragraphen 38 und 66 StGB gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß, so ist sie auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen.
(4)Absatz 4Ist die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach ihrer Art nicht mit dem österreichischen Recht vereinbar, so ist sie an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme anzupassen. Die angepasste Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen und darf diese nicht verschärfen.
(5)Absatz 5Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.
(6)Absatz 6Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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