Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchbeförderung eines Verurteilten durch das Gebiet der Republik Österreich an einen anderen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) anzuschließen ist und das auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise übermittelt werden kann, bewilligt.Die Durchbeförderung eines Verurteilten durch das Gebiet der Republik Österreich an einen anderen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch VII) anzuschließen ist und das auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise übermittelt werden kann, bewilligt.
(2)Absatz 2Ist der Bescheinigung keine Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen, so kann der um Durchbeförderung ersuchende Mitgliedstaat um Nachreichung einer Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche oder englische Sprache ersucht werden.
(3)Absatz 3Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang VII) anzuschließen ist, bewilligt; Abs. 2 findet Anwendung.Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch VII) anzuschließen ist, bewilligt; Absatz 2, findet Anwendung.
(4)Absatz 4Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzubefördernde Person steht einer Durchbeförderung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesem Fall zu prüfen, ob Anlass besteht, die Übergabe der durchzubefördernden Person zu begehren oder den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Strafverfolgung oder um Vollstreckung der im Inland verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verhängten vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
(5)Absatz 5Über die Durchbeförderung entscheidet die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres binnen 7 Tagen nach Einlangen des Ersuchens. Die Entscheidung ist bis zum Einlangen der nach Abs. 2 begehrten Übersetzung aufzuschieben. Sie ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats unmittelbar auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise zu übermitteln.Über die Durchbeförderung entscheidet die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres binnen 7 Tagen nach Einlangen des Ersuchens. Die Entscheidung ist bis zum Einlangen der nach Absatz 2, begehrten Übersetzung aufzuschieben. Sie ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats unmittelbar auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise zu übermitteln.
(6)Absatz 6Für die Dauer der Durchbeförderung ist die verurteilte Person in Haft zu halten. Auf die Durchführung der Durchbeförderung findet § 49 ARHG sinngemäß Anwendung.Für die Dauer der Durchbeförderung ist die verurteilte Person in Haft zu halten. Auf die Durchführung der Durchbeförderung findet Paragraph 49, ARHG sinngemäß Anwendung.
(7)Absatz 7Der ersuchende Mitgliedstaat ist um Ersatz der Kosten der Durchbeförderung durch das Gebiet der Republik Österreich zu ersuchen, es sei denn, dass er die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft der Bundesministerin für Justiz einzuholen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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