§ 41c EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 41c EU-JZG Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,
1.Ziffer einssolange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde;solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 41 b, Absatz 5,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
2.Ziffer 2für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
3.Ziffer 3bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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