§ 41c EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,

1.

solange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde;

2.

für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;

3.

bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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