Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,
1. | solange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde; | |||||||||
2. | für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils; | |||||||||
3. | bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen. |
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