§ 30a EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Recht auf einen Verteidiger - JUSLINE Österreich
§ 30a EU-JZG Recht auf einen Verteidiger
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
(2)Absatz 2Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (§ 59 Abs. 4 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (§ 61 Abs. 2 StPO), zu informieren.Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (Paragraph 59, Absatz 4, StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (Paragraph 61, Absatz 2, StPO), zu informieren.
(3)Absatz 3Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.
In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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