§ 38 EU-JZG (weggefallen)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den Paragraphen 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.
§ 38 EU-JZG seit 31.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.05.2020
  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, BGBl. III Nr. 180/2002, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl. Nr. 263/1996, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl. III Nr. 135/2002, bleiben unberührt.Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den §§ 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den Paragraphen 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.
§ 38 EU-JZG seit 31.05.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten