(1) Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.
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