§ 30 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls - JUSLINE Österreich
§ 30 EU-JZG Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(3)Absatz 3Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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