§ 30 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 EU-JZG
§ 30a EU-JZG