Norm: EU-JZG §20EU-JZG §31 Abs2 Z5EU-JZG §38 Abs2EuAlÜbk Art15 Abs1
Rechtssatz: Wurde die von einem Europäischen Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats betroffene Person von einem Drittstaat (§ 2 Z 9 EU?JZG) nach Österreich ausgeliefert, kommt eine vereinfachte Übergabe nach § 31 Abs 2 Z 5 EU?JZG zufolge des nach § 38 Abs 2 EU?JZG zu beachtenden Grundsatzes der Spezialität nicht in Betracht. Das zuständige Gericht hat in einer solchen Konstel... mehr lesen...