Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 EU-JZG