Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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