§ 26 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wurde ein Aufschub der Übergabe nach § 25 Abs. 1 Z 6 angeordnet, so kann die betroffene Person der ausstellenden Justizbehörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in jenem Verfahren vorläufig übergeben werden, für das die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bewilligt wurde, insbesondere zur Hauptverhandlung und Urteilsfällung, wenn die Rückstellung der Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen zugesichert und eine schriftliche Vereinbarung nach Abs. 3 abgeschlossen wird. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die betroffene Person zur Folge hätte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(3) Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung jener Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die bedingte Übergabe stattfinden soll;

2.

die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rückstellung der betroffenen Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;

3.

eine Befristung, nach deren Ablauf die betroffene Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der bedingten Übergabe vereinbart worden ist;

4.

die Verpflichtung, die übergebene Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats freizulassen;

5.

eine Bestimmung, dass die bedingte Übergabe den Vollzug der im Vollstreckungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und die im Ausstellungsstaat in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich im Verfahren des Vollstreckungsstaats angerechnet werden;

6.

eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der bedingten Übergabe vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.

(4) Besteht Anlass eine bedingte Übergabe aus einem anderen Mitgliedstaat zu erwirken, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der vollstreckenden Justizbehörde eine schriftliche Vereinbarung nach Abs. 3 abzuschließen.

In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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