(1) Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
1. | die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) | ||||||||||
3. | sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet, | |||||||||
4. | die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist, | |||||||||
5. | die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder | |||||||||
6. | an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. |
(2) Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.
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