Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
1.Ziffer einsdie betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
3.Ziffer 3sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
4.Ziffer 4die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
5.Ziffer 5die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
6.Ziffer 6an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
(2)Absatz 2Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Abs. 1 weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des § 24 unverzüglich zu übergeben.Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 EU-JZG