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§ 27 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 27 EU-JZG (weggefallen)
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 27 EU-JZG
seit 28.05.2021 weggefallen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG
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Paragrafennavigation
§ 18 EU-JZG Übergabehaft
§ 19 EU-JZG Prüfung des Europäischen Haftbefehls
§ 19a EU-JZG Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
§ 20 EU-JZG Vereinfachte Übergabe
§ 21 EU-JZG Entscheidung über die Übergabe
§ 22 EU-JZG Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten
§ 23 EU-JZG Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen
§ 24 EU-JZG Durchführung der Übergabe
§ 25 EU-JZG Aufschub der Übergabe
§ 26 EU-JZG Bedingte Übergabe
§ 27 EU-JZG (weggefallen)
§ 27a EU-JZG Nachträgliches Übergabeverfahren
§ 28 EU-JZG Kosten
§ 29 EU-JZG Fahndung
§ 30 EU-JZG Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls
§ 30a EU-JZG Recht auf einen Verteidiger
§ 31 EU-JZG Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung
§ 32 EU-JZG Zulässigkeit der Durchlieferung
§ 33 EU-JZG Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
§ 33a EU-JZG Durchlieferung von Unionsbürgern
§ 34 EU-JZG Durchlieferungsunterlagen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 EU-JZG
§ 27a EU-JZG
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