§ 23 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen - JUSLINE Österreich
§ 23 EU-JZG Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsLiegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach § 22 Abs. 1 und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach Paragraph 22, Absatz eins und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.
(2)Absatz 2Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch das Gericht.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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