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(1) Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
(2) Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „VerteidigerBeiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 34 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (§ 61 Abs. 2 StPO), zu informieren.
(3) Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.
(1) Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
(2) Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „VerteidigerBeiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 34 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann (§ 61 Abs. 2 StPO), zu informieren.
(3) Ist der Person ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO beigegeben, so umfasst dessen Tätigkeit erforderlichenfalls auch die Unterstützung ihres Verteidigers im Vollstreckungsstaat.