§ 22 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten - JUSLINE Österreich
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsErsuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen dieselbe Person, so hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, welchem Europäischen Haftbefehl der Vorrang eingeräumt wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Schwere der Tat, der Tatort, der Zeitpunkt, zu dem der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, sowie der Umstand, ob der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen wurde. Vor einer Entscheidung kann eine Stellungnahme von Eurojust eingeholt werden.
(2)Absatz 2Zugleich mit der Entscheidung nach Abs. 1 ist über die Zulässigkeit der weiteren Übergabe zur Vollstreckung des anderen Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, wenn die Übergabe an den Ausstellungsstaat unter Vorbehalt der Spezialität stattfindet.Zugleich mit der Entscheidung nach Absatz eins, ist über die Zulässigkeit der weiteren Übergabe zur Vollstreckung des anderen Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, wenn die Übergabe an den Ausstellungsstaat unter Vorbehalt der Spezialität stattfindet.
(3)Absatz 3Diese Entscheidungen sind allen beteiligten Mitgliedstaaten bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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