§ 249 EO

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.

(2) Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)

(3) Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 249 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 249 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

52 Entscheidungen zu § 249 EO


Entscheidungen zu § 249 EO


Entscheidungen zu § 249 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 249 Abs. 2a EO


Entscheidungen zu § 249 Abs. 2 EO


Entscheidungen zu § 249 Abs. 2a. EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 249 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 249 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 248 EO
§ 249a EO