Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.
(2)Absatz 2Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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