§ 239 EO Rekurs

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Rekurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
    1. 1.Ziffer einsWiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
    2. 2.Ziffer 2gemäß §§ 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
    3. 3.Ziffer 3zufolge § 142 bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
    4. 4.Ziffer 4der Versteigerungstermin bestimmt wird;
    5. 5.Ziffer 5nach § 190 die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;nach Paragraph 190, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
    6. 6.Ziffer 6die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des § 156 verfügt wird;die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 156, verfügt wird;
    7. 7.Ziffer 7zu den Bewertungen im Meistbotsverteilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
    8. 8.Ziffer 8wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
  2. (2)Absatz 2Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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