§ 249 EO Grundsatz

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. (1)Absatz einsDie Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
  3. (2)Absatz 2Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 202,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  4. (2a)Absatz 2 aWerden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
  5. (3)Absatz 3Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
  2. (1)Absatz einsDie Exekution auf bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf bewegliche Sachen alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen. Die Exekutionsbewilligung erfasst auch Forderungen aus indossablen Papieren sowie solche, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist.
  3. (2)Absatz 2Der Vollzugsauftrag umfasst auch den Auftrag zur Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 202, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 202,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

  4. (2a)Absatz 2 aWerden Gegenstände außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichts gepfändet oder wird dort ein Vermögensverzeichnis aufgenommen, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren dem zuständigen Exekutionsgericht zu überweisen.
  5. (3)Absatz 3Im vereinfachten Bewilligungsverfahren dürfen Vollzugshandlungen frühestens 14 Tage nach Zustellung der Bewilligung der Exekution vorgenommen werden. Ist die Exekution nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt worden, so ist der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, dem Verpflichteten erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen.

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