(1) Unpfändbar sind weiters
1. | Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden, | |||||||||
2. | Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung. |
(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
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