Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUnpfändbar sind weiters
1.Ziffer einsGegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
2.Ziffer 2Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.
(2)Absatz 2Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 251 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 251 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 251 EO