Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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