§ 244 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.

(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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