Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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