Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan kann eine unpfändbare Sache vorläufig pfänden, wenn der Austausch durch ein Ersatzstück nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere der Verwertungserlös den Wert eines Ersatzstücks, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, erheblich übersteigen wird.
(2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger ist von der vorläufigen Pfändung unverzüglich zu verständigen. Das Vollstreckungsorgan hat ihm auch den Wert eines Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag mitzuteilen.
(3)Absatz 3Erklärt sich der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung, wenn er aber bei der Pfändung anwesend ist, nicht bei dieser bereit, dem Verpflichteten ein solches Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung zu stellen, oder überlässt er zu dem vom Vollstreckungsorgan festgelegten Termin dem Verpflichteten nicht das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag, so erlischt das Pfandrecht.
(4)Absatz 4Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Abs. 3 eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.Hat der betreibende Gläubiger innerhalb der Frist des Absatz 3, eine Vollzugsbeschwerde gegen den vom Vollstreckungsorgan mitgeteilten Wert des Ersatzstücks oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag erhoben, so wird diese Frist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde unterbrochen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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