Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich. Die Einhaltung der in Paragraph 148, Ziffer 2, und Paragraph 188, Absatz 4, vorgesehenen Fristen sowie der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 167, Absatz 2, bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
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