Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat dem Gericht, dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger zu berichten, wenn
1.Ziffer einsdie hereinzubringende Forderung vom Verpflichteten bezahlt wurde oder
2.Ziffer 2kein Vollzugsort erhoben werden konnte oder
3.Ziffer 3keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgversprechend sind oder
4.Ziffer 4das Verkaufsverfahren abgeschlossen ist oder
5.Ziffer 5das Gericht dies begehrt, etwa weil der Bericht für eine von ihm zu fällende Entscheidung wesentlich ist.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat auch spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags über den Stand des Verfahrens zu berichten. Wurde dem betreibenden Gläubiger innerhalb dieser Frist der Vollzug der Pfändung mitgeteilt und dem Gericht das Pfändungsprotokoll vorgelegt, so ist erst nach sechs Monaten über den Stand des Verfahrens zu berichten. Nach Ablauf von vier bzw. sechs Monaten ist monatlich zu berichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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