Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.Juni 1987, E 1290/87, wurde zu Gunsten der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 21.660 S samt Anhang unter anderem die Pfändung und Überweisung der Dienstbezüge der beiden verpflichteten Parteien im Sinne des § 294 a EO bewilligt. Die Anfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ergab am 17.Juni 1987, daß beim Erstverpflchteten zwar die angeführten Daten, aber keine Drittschuldner, und bei der Zweit... mehr lesen...