(1) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
1. | die Exekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder | |||||||||
3. | offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder | |||||||||
4. | der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt. |
(2) Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
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