§ 249a EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder andere regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn

1.

die Exekution nach § 295 erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 295 nicht positiv beantwortet hat oder einen möglichen Drittschuldner bekanntgegeben hat, gegenüber dem der Gläubiger auf die Pfändung verzichtet hat, oder

2.

der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder trotz Auftrags keine Erklärung abgegeben hat oder

3.

offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres durch die Einziehung der gepfändeten Forderung getilgt werden kann, oder

4.

der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.

(2) Ein im Rahmen eines erweiterten Exekutionspaketes bestellter Verwalter kann die Exekution auf bewegliche Sachen auch dann vollziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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