Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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