§ 42 EisbBBV Sperrsignale

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziert.

  1. (1)Absatz einsMit Sperrsignalen sind auszurüsten:
    1. 1.Ziffer einsStumpfgleisabschlüsse,
    2. 2.Ziffer 2Sperrschuhe,
    3. 3.Ziffer 3Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,
    4. 4.Ziffer 4Gleistore und
    5. 5.Ziffer 5Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.
  2. (2)Absatz 2Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
§ 42.Paragraph 42,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziert.

  1. (1)Absatz einsMit Sperrsignalen sind auszurüsten:
    1. 1.Ziffer einsStumpfgleisabschlüsse,
    2. 2.Ziffer 2Sperrschuhe,
    3. 3.Ziffer 3Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,
    4. 4.Ziffer 4Gleistore und
    5. 5.Ziffer 5Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.
  2. (2)Absatz 2Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

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