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Diese Verordnung wurde unter Einhaltung(1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:
1. | Stumpfgleisabschlüsse, | |||||||||
2. | Sperrschuhe, | |||||||||
3. | Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke, | |||||||||
4. | Gleistore und | |||||||||
5. | Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung. |
(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der BestimmungenMitte des Gleises zu errichten, sonst an der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenEinrichtung anzubringen.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf dem Gebiet der NormenSperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziertdarf 100 m unterschreiten.
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung(1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:
1. | Stumpfgleisabschlüsse, | |||||||||
2. | Sperrschuhe, | |||||||||
3. | Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke, | |||||||||
4. | Gleistore und | |||||||||
5. | Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung. |
(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der BestimmungenMitte des Gleises zu errichten, sonst an der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenEinrichtung anzubringen.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf dem Gebiet der NormenSperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziertdarf 100 m unterschreiten.