§ 42 EisbBBV Sperrsignale

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung(1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:

1.

Stumpfgleisabschlüsse,

2.

Sperrschuhe,

3.

Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,

4.

Gleistore und

5.

Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.

(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der BestimmungenMitte des Gleises zu errichten, sonst an der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenEinrichtung anzubringen.

(3) Die erforderliche Sichtweite auf dem Gebiet der NormenSperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziertdarf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung(1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:

1.

Stumpfgleisabschlüsse,

2.

Sperrschuhe,

3.

Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,

4.

Gleistore und

5.

Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.

(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der BestimmungenMitte des Gleises zu errichten, sonst an der Richtlinie 98/34/EG über ein InformationsverfahrenEinrichtung anzubringen.

(3) Die erforderliche Sichtweite auf dem Gebiet der NormenSperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziertdarf 100 m unterschreiten.

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