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(1) Die GeschwindigkeitGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig vonwenn
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(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgtGeschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
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angehoben werden soll. | ||||||||||
(3) Die zulässigeInnerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
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(4) Die Einschränkung desGeschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung,sind am Beginn des Bereiches mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtgeänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5)dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
(5) Geschobene Züge dürfenGeschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
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(6) Die maximaleEin Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibtherabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetragnach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in AbhängigkeitAbweichend von der BeschaffenheitBestimmung des Oberbaus,ersten Satzes und abweichend von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowieden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von der LadungZugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mmdarf 100 m unterschreiten.
(1) Die GeschwindigkeitGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig vonwenn
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(3) Die zulässigeInnerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
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(4) Die Einschränkung desGeschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung,sind am Beginn des Bereiches mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebrachtgeänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5)dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
(5) Geschobene Züge dürfenGeschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
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(6) Die maximaleEin Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibtherabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetragnach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in AbhängigkeitAbweichend von der BeschaffenheitBestimmung des Oberbaus,ersten Satzes und abweichend von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowieden Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von der LadungZugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mmdarf 100 m unterschreiten.