§ 32 EisbBBV Geschwindigkeitsanzeiger

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
    1. 1.Ziffer einsder Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2der Art und Länge der Züge (§ 27),der Art und Länge der Züge (Paragraph 27,),
    3. 3.Ziffer 3den Bremsverhältnissen (§ 28),den Bremsverhältnissen (Paragraph 28,),
    4. 4.Ziffer 4den Streckenverhältnissen,
    5. 5.Ziffer 5den betrieblichen Verhältnissen und
    6. 6.Ziffer 6den Bestimmungen der folgenden Absätze.
  2. (2)Absatz 2Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
      1. a.Litera a250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
      2. b.Litera b160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      3. c.Litera csonst 100 km/h;
    2. 2.Ziffer 2für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
      1. a.Litera a120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      2. b.Litera bsonst 100 km/h;
  3. (3)Absatz 3Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
    1. 1.Ziffer einswenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
    2. 2.Ziffer 2bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
  4. (4)Absatz 4Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5).Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,).
  5. (5)Absatz 5Geschobene Züge dürfen
    1. 1.Ziffer einshöchstens 25 km/h,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
    fahren.
  6. (6)Absatz 6Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
  7. (1)Absatz einsGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder
    2. 2.Ziffer 2der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder
    3. 3.Ziffer 3der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder
    5. 5.Ziffer 5die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.
  8. (2)Absatz 2Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
    angehoben werden soll.
  9. (3)Absatz 3Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
  10. (4)Absatz 4Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, Ziffer eins, sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 2, sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
  11. (5)Absatz 5Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. 2.Ziffer 2verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.
  12. (6)Absatz 6Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  13. (7)Absatz 7Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  14. (8)Absatz 8Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDie Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
    1. 1.Ziffer einsder Bauart der einzelnen Schienenfahrzeuge,
    2. 2.Ziffer 2der Art und Länge der Züge (§ 27),der Art und Länge der Züge (Paragraph 27,),
    3. 3.Ziffer 3den Bremsverhältnissen (§ 28),den Bremsverhältnissen (Paragraph 28,),
    4. 4.Ziffer 4den Streckenverhältnissen,
    5. 5.Ziffer 5den betrieblichen Verhältnissen und
    6. 6.Ziffer 6den Bestimmungen der folgenden Absätze.
  2. (2)Absatz 2Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Reisezüge mit durchgehender Luftbremse
      1. a.Litera a250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder
      2. b.Litera b160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,160 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung (Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      3. c.Litera csonst 100 km/h;
    2. 2.Ziffer 2für Güterzüge mit durchgehender Luftbremse
      1. a.Litera a120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (§ 15 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 4) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,120 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) oder mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,
      2. b.Litera bsonst 100 km/h;
  3. (3)Absatz 3Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
    1. 1.Ziffer einswenn führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
    2. 2.Ziffer 2bei einmännig besetzten führenden Schienenfahrzeugen bis in den nächsten Bahnhof, wenn die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist;
  4. (4)Absatz 4Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5).Die Einschränkung des Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,).
  5. (5)Absatz 5Geschobene Züge dürfen
    1. 1.Ziffer einshöchstens 25 km/h,
    2. 2.Ziffer 2wenn der Mitarbeiter an der Spitze die Bremsung mit der durchgehenden Luftbremse selbst einleiten kann höchstens 40 km/h,
    fahren.
  6. (6)Absatz 6Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
  7. (1)Absatz einsGeschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder
    2. 2.Ziffer 2der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder
    3. 3.Ziffer 3der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder
    4. 4.Ziffer 4die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder
    5. 5.Ziffer 5die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.
  8. (2)Absatz 2Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
    angehoben werden soll.
  9. (3)Absatz 3Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
  10. (4)Absatz 4Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, Ziffer eins, sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 2, sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
  11. (5)Absatz 5Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. 2.Ziffer 2verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.
  12. (6)Absatz 6Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  13. (7)Absatz 7Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  14. (8)Absatz 8Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

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