§ 31 EisbBBV Schutzsignal

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Folge der Zugfahrten wird durch Zugfolgestellen geregelt. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Zugleitbetrieb wird die Zugfolge über Zuglaufmeldestellen geregelt. Die Zugfolge wird durch Zuglaufmeldungen festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein.

    Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Störungen abgewichen werden, wenn die Zugfahrt beauftragt ist, die Geschwindigkeit so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann (Fahren auf Sicht).

  4. (4)Absatz 4Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt einer Zugfahrt darf nur zugelassen werden, wenn ihr Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.
  5. (5)Absatz 5An Haltsignalen dürfen Zugfahrten nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.
  6. (6)Absatz 6Die Annäherung der Zugfahrten ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21 a, des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer schriftlich bekannt zu geben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale die schriftliche Bekanntgabe alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
  9. (9)Absatz 9Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren, auch wenn kein Zug erwartet wird.
  10. (10)Absatz 10Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, dürfen nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
  11. (1)Absatz einsSchutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
    1. 1.Ziffer einszur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder
    2. 2.Ziffer 2zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108.zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß Paragraph 108,
  12. (2)Absatz 2Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
  13. (3)Absatz 3Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. 2.Ziffer 2die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
    Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  14. (4)Absatz 4Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsDie Folge der Zugfahrten wird durch Zugfolgestellen geregelt. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.
  2. (2)Absatz 2Bei Zugleitbetrieb wird die Zugfolge über Zuglaufmeldestellen geregelt. Die Zugfolge wird durch Zuglaufmeldungen festgelegt.
  3. (3)Absatz 3Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein.

    Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Störungen abgewichen werden, wenn die Zugfahrt beauftragt ist, die Geschwindigkeit so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann (Fahren auf Sicht).

  4. (4)Absatz 4Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt einer Zugfahrt darf nur zugelassen werden, wenn ihr Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.
  5. (5)Absatz 5An Haltsignalen dürfen Zugfahrten nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.
  6. (6)Absatz 6Die Annäherung der Zugfahrten ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
  7. (7)Absatz 7Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21 a, des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer schriftlich bekannt zu geben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale die schriftliche Bekanntgabe alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
  9. (9)Absatz 9Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren, auch wenn kein Zug erwartet wird.
  10. (10)Absatz 10Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, dürfen nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.
  11. (1)Absatz einsSchutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
    1. 1.Ziffer einszur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder
    2. 2.Ziffer 2zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108.zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß Paragraph 108,
  12. (2)Absatz 2Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
  13. (3)Absatz 3Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. 2.Ziffer 2die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
    Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  14. (4)Absatz 4Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

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