§ 31 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Folge der Zugfahrten wird durch Zugfolgestellen geregelt. Örtlich nicht besetzte ZugfolgestellenSchutzsignale sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.in Bahnhöfen zu errichten

1.

zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder

2.

zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder

3.

zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108.

(2) Bei Zugleitbetrieb wirdZu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Zugfolge über Zuglaufmeldestellen geregelt. Die Zugfolge wird durch Zuglaufmeldungen festgelegtSchutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.

(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein.

Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Störungen abgewichen werden, wenn die Zugfahrt beauftragt ist, die GeschwindigkeitZu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so festzulegenzu errichten, dass vor Hindernissen angehalten werden kann (Fahren auf Sicht).

1.

die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und

2.

die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.

Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Die Ein-erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, Aus- oder Durchfahrt einer Zugfahrt darf nur zugelassenes gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn ihr Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, musshat die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet seinerforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen.

(5) An Haltsignalen dürfen Zugfahrten nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annäherung der Zugfahrten ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.

(7) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.

(8) Gleisabschnitte,erforderliche Sichtweite auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer schriftlich bekannt zu geben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale die schriftliche Bekanntgabe alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) SchienenfahrzeugeSchutzsignale, die nicht als Zugfahrt verkehren, dürfen nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist Schrankenwärtern, BewachernStart von EisenbahnkreuzungenZugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigendarf 100 m unterschreiten.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die Folge der Zugfahrten wird durch Zugfolgestellen geregelt. Örtlich nicht besetzte ZugfolgestellenSchutzsignale sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.in Bahnhöfen zu errichten

1.

zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder

2.

zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder

3.

zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß § 108.

(2) Bei Zugleitbetrieb wirdZu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Zugfolge über Zuglaufmeldestellen geregelt. Die Zugfolge wird durch Zuglaufmeldungen festgelegtSchutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.

(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein.

Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Störungen abgewichen werden, wenn die Zugfahrt beauftragt ist, die GeschwindigkeitZu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so festzulegenzu errichten, dass vor Hindernissen angehalten werden kann (Fahren auf Sicht).

1.

die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und

2.

die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.

Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Die Ein-erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, Aus- oder Durchfahrt einer Zugfahrt darf nur zugelassenes gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn ihr Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, musshat die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet seinerforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen.

(5) An Haltsignalen dürfen Zugfahrten nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annäherung der Zugfahrten ist Schrankenwärtern, Bewachern von Eisenbahnkreuzungen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigen.

(7) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben für den Fall gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.

(8) Gleisabschnitte,erforderliche Sichtweite auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer schriftlich bekannt zu geben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale die schriftliche Bekanntgabe alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind zu sperren, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) SchienenfahrzeugeSchutzsignale, die nicht als Zugfahrt verkehren, dürfen nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist Schrankenwärtern, BewachernStart von EisenbahnkreuzungenZugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Sicherungsaufsicht (Örtlich Aufsichtsführenden von Gefährdeten Rotten) vor Zulassung der Zugfahrt in den jeweiligen Abschnitt anzukündigendarf 100 m unterschreiten.

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