§ 28 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:

1.

Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,

2.

auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellenVon den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.wenn

1.

dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder

2.

dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder

3.

es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.

(3) Als größte BremsweglängeWerden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind 1 500 m zulässig. Für Zügealle Signale auf derselben Seite, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werdentunlichst am selben Signalmast, gelten besondere Bremswegezu errichten.

(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer NeigungSignale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.

(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetztder zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

(6) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:

1.

Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,

2.

auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellenVon den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.wenn

1.

dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder

2.

dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder

3.

es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.

(3) Als größte BremsweglängeWerden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind 1 500 m zulässig. Für Zügealle Signale auf derselben Seite, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werdentunlichst am selben Signalmast, gelten besondere Bremswegezu errichten.

(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer NeigungSignale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.

(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetztder zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

(6) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.

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