§ 28 EisbBBV Aufstellung von ortsfesten Signalen

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZüge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.
  3. (3)Absatz 3Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, geführt werden, gelten besondere Bremswege.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21 a, des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein.
  6. (6)Absatz 6Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.
  7. (1)Absatz einsSofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
    1. 1.Ziffer einsSignale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
    2. 2.Ziffer 2auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
  8. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wennVon den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
    3. 3.Ziffer 3es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  9. (3)Absatz 3Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
  10. (4)Absatz 4Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014
  1. (1)Absatz einsZüge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.
  3. (3)Absatz 3Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, geführt werden, gelten besondere Bremswege.
  4. (4)Absatz 4Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21 a, des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein.
  6. (6)Absatz 6Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.
  7. (1)Absatz einsSofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
    1. 1.Ziffer einsSignale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
    2. 2.Ziffer 2auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
  8. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wennVon den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
    3. 3.Ziffer 3es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  9. (3)Absatz 3Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
  10. (4)Absatz 4Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

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