§ 37a EIRAG Ansprechpartner

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann per Emailelektronisch erfolgen.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über

1.

die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,

2.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie

3.

die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren

elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015

(1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann per Emailelektronisch erfolgen.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über

1.

die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,

2.

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie

3.

die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren

elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten