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(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
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3. | Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie |
(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:
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2. |
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3. | Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht. |
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
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3. | Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie |
(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:
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3. | Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht. |
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.