§ 32 EIRAG Mündliche Prüfung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
    1. 1.Ziffer einsbürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
    2. 2.Ziffer 2Handelsrecht;
    3. 1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
    4. 2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
    5. 3.Ziffer 3Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
  2. (2)Absatz 2Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsStrafrecht;
    2. 2.Ziffer 2Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
    3. 1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
    4. 2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
    5. 3.Ziffer 3Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
  4. (4)Absatz 4Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 24.05.2000 bis 28.12.2007
  1. (1)Absatz einsGegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
    1. 1.Ziffer einsbürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
    2. 2.Ziffer 2Handelsrecht;
    3. 1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
    4. 2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
    5. 3.Ziffer 3Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
  2. (2)Absatz 2Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:
    1. 1.Ziffer einsStrafrecht;
    2. 2.Ziffer 2Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
    3. 1.Ziffer einsFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
    4. 2.Ziffer 2Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
    5. 3.Ziffer 3Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
  4. (4)Absatz 4Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.

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