§ 31 EIRAG

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Rechtsmittelschrift oderRevision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde an den Verfassungsnach Art. 144 B-VG oder an den Verwaltungsgerichtshofein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.2016

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.

(2) Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des österreichischen Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts oder auf dem Gebiet des österreichischen Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes österreichisches Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes österreichisches Verwaltungsrecht eine Rechtsmittelschrift auf Grund eines Bescheides, eine Rechtsmittelschrift oderRevision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde an den Verfassungsnach Art. 144 B-VG oder an den Verwaltungsgerichtshofein Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG auszuarbeiten.

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